Artikel 167 der Abgabenordnung der Russischen Föderation in der neuen Fassung. Langfristige Produktion: Wir ermitteln die Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer. Besonderheiten bei der Gutschrift von Mitteln

Antipyretika für Kinder werden von einem Kinderarzt verschrieben. Es gibt jedoch Notfallsituationen mit Fieber, in denen dem Kind sofort Medikamente verabreicht werden müssen. Dann übernehmen die Eltern die Verantwortung und greifen zu fiebersenkenden Medikamenten. Was darf man Kleinkindern geben? Wie kann man die Temperatur bei älteren Kindern senken? Welche Medikamente sind die sichersten?

1. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, sofern in den Absätzen 3, 7 – 11, 13 – 15 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, der früheste der folgenden Zeitpunkte:

1) der Tag des Versands (der Übergabe) der Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), Eigentumsrechte;

2) der Tag der Zahlung, Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Werkleistung, Erbringung von Dienstleistungen), Übertragung von Eigentumsrechten.

2. Stromausfall. - das Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

3. In den Fällen, in denen die Waren nicht versandt oder transportiert werden, sondern die Eigentumsübertragung an diesem Produkt erfolgt, ist diese Eigentumsübertragung im Sinne dieses Kapitels gleichbedeutend mit deren Versand, mit Ausnahme des in Absatz 16 dieses Artikels vorgesehenen Falles Artikel.

4 - 6. Kraft verloren. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

7. Wenn ein Steuerpflichtiger Waren verkauft, die ihm im Rahmen eines Lagervertrags zur Lagerung übergeben wurden, und dabei eine Lagerbescheinigung ausstellt, wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für diese Waren als Tag des Verkaufs der Lagerbescheinigung bestimmt.

8. Bei der Übertragung von Eigentumsrechten in dem in Artikel 155 Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Fall wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage als Tag der Abtretung der Geldforderung oder als Tag der Beendigung der entsprechenden Verpflichtung bestimmt in den in Artikel 155 Absätze 3 und 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen - als Tag der Abtretung (nachträgliche Abtretung) der Forderung oder als Tag der Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner und in dem in Artikel 155 Absatz 5 vorgesehenen Fall 155 dieses Kodex - als Tag der Übertragung von Eigentumsrechten.

9. Beim Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die in den Absätzen 1, 2.1 - 2.8, 2.10, 3, 3.1, 8, 9, 9.1 und 12 von Absatz 1 von Artikel 164 dieses Gesetzbuchs vorgesehen sind, der Zeitpunkt, an dem die Steuerbemessungsgrundlage dafür gilt Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) bestimmt wird) ist der letzte Tag des Quartals, in dem das gesamte Paket der in Artikel 165 dieses Gesetzes vorgesehenen Dokumente abgeholt wird.

Wenn das vollständige Paket der in Artikel 165 dieses Gesetzbuchs vorgesehenen Dokumente nicht innerhalb der in Artikel 165 Absatz 9 dieses Gesetzbuchs genannten Fristen abgeholt wird, wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die angegebenen Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) bestimmt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Kodex, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist. Wenn das vollständige Paket der in Artikel 165 Absatz 5 dieses Kodex vorgesehenen Dokumente nicht am 181. Kalendertag ab dem Datum der Anbringung des Zeichens der Zollbehörden auf den Transportdokumenten abgeholt wird, das die Überführung der Waren in das Zollverfahren anzeigt Bei Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Zolltransit wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die angegebenen Arbeiten und Dienstleistungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmt. Fällt im Falle einer Umstrukturierung einer Organisation der 181. Kalendertag mit dem Datum des Abschlusses der Umstrukturierung zusammen oder liegt er nach dem angegebenen Datum, so wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von den Nachfolgern als Datum des Abschlusses der Umstrukturierung bestimmt die Umstrukturierung (Datum staatliche Registrierung jede neu entstandene Organisation und im Falle einer Umstrukturierung in Form einer Zugehörigkeit - das Datum der Eintragung in das einheitliche staatliche Register Rechtspersonen Aufzeichnungen über die Beendigung der Aktivitäten jeder übernommenen Organisation).

Im Falle der Einfuhr russischer Waren in die Sonderwirtschaftszone des Hafens, die außerhalb der Sonderwirtschaftszone des Hafens im Rahmen des Zollverfahrens der Ausfuhr (Wiederausfuhr) verbracht werden, oder bei der Ausfuhr von Lieferungen gilt die in Artikel 165 Absatz 9 festgelegte Frist für die Einreichung von Dokumenten dieses Kodex wird ab dem Datum der Überführung dieser Waren in das Zollverfahren zur Ausfuhr (Wiederausfuhr) oder ab dem Datum der Anmeldung von Lieferungen (und für Steuerpflichtige, die Lieferungen verkaufen, für die keine Zollanmeldung vorgesehen ist) bestimmt die Zollgesetzgebung der Zollunion – ab dem Datum der Registrierung von Transport-, Versand- oder anderen Dokumenten, die die Ausfuhr von Lieferungen außerhalb des Hoheitsgebiets bestätigen Russische Föderation Luft- und Seeschiffe, gemischte (Fluss-See-)Schifffahrtsschiffe).

9.1. In den in Artikel 161 Absätze 6, 6.1 und 6.2 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage durch den Steuerbevollmächtigten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegt.

9.2. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für den Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 164 Absatz 1 Absatz 9.2 dieses Gesetzes jeweils das letzte Datum Steuerzeitraum.

10. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Ausführung von Bau- und Installationsarbeiten für den Eigenverbrauch das letzte Datum jedes Steuerzeitraums.

11. Für die Zwecke dieses Kapitels wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Übertragung von Gütern (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) für den eigenen Bedarf, die gemäß diesem Kapitel als Steuergegenstand anerkannt werden, definiert als der Tag der besagten Warenübergabe (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen).

12. Die von der Organisation für Steuerzwecke angenommenen Rechnungslegungsgrundsätze werden durch die entsprechenden Anordnungen und Anweisungen des Leiters der Organisation genehmigt.

Rechnungslegungsgrundsätze für steuerliche Zwecke gilt es ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr seiner Genehmigung durch die entsprechende Anordnung, Anordnung des Leiters der Organisation, folgt.

Die von der Organisation verabschiedeten Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke sind für alle verbindlich getrennte Abteilungen Organisationen.

Die von der neu gegründeten Organisation angenommenen Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke werden spätestens am Ende der ersten Steuerperiode genehmigt. Die von einer neu gegründeten Organisation übernommenen Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke gelten ab dem Gründungsdatum der Organisation als angewendet.

Die Absätze fünf und sechs verlieren ihre Gültigkeit. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

13. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige – Hersteller von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) eine Zahlung erhält, Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen), deren Dauer des Produktionszyklus mehr als beträgt Sechs Monate (gemäß der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Liste) hat der Steuerzahler - Hersteller der angegebenen Waren (Arbeit, Dienstleistungen) das Recht, den Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage als Tag der Versendung (Übergabe) zu bestimmen. der angegebenen Waren (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen), wenn eine gesonderte Abrechnung der durchgeführten Transaktionen und der Höhe der Steuer auf die gekauften Waren (Arbeitsleistung, Dienstleistungen) erfolgt, einschließlich des Anlagevermögens und immaterielle Vermögenswerte, Eigentumsrechte, die zur Durchführung von Vorgängen zur Herstellung von Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) mit einem langen Produktionszyklus und anderen Vorgängen verwendet werden.

Bei Zahlungseingang erfolgt eine Teilzahlung durch den Steuerpflichtigen – Hersteller von Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen), ein Vertrag mit dem Käufer (eine Kopie eines solchen Vertrags, beglaubigt durch die Unterschrift des Managers und Hauptbuchhalters) sowie ein Dokument eine Bestätigung der Dauer des Produktionszyklus von Waren (Bauwerken) wird den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Steuererklärung (Dienstleistungen) vorgelegt, unter Angabe ihres Namens, ihres Herstellungsdatums und des Namens der Herstellungsorganisation, die dem angegebenen Steuerzahler-Hersteller vom Bund ausgestellt wird Exekutivorgan, das die Funktionen der Entwicklung der Staatspolitik und der gesetzlichen Regulierung im Bereich der industriellen, militärisch-industriellen sowie Brennstoff- und Energiekomplexe wahrnimmt, unterzeichnet von einer befugten Person und zertifiziert durch das Siegel dieses Gremiums.

14. Ist der Zeitpunkt der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Tag der Zahlung, der Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) oder der Tag der Übertragung von Eigentumsrechten, so ist der Tag der Warensendung ( Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) oder am Tag der Übertragung von Eigentumsrechten gegen zuvor erhaltene Zahlung oder Teilzahlung, entsteht auch der Zeitpunkt der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

15. Für Steuerberater Gemäß den Absätzen 4, 5, 5.1 und 8 des Artikels 161 dieses Gesetzbuchs wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage auf die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Weise bestimmt.

16. Beim Verkauf von Immobilien ist das Versanddatum im Sinne dieses Kapitels der Tag der Übertragung der Immobilie an den Käufer dieser Immobilie im Rahmen einer Übertragungsurkunde oder eines anderen Dokuments über die Übertragung von Immobilien.

1. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, sofern in den Absätzen 3, 7 – 11, 13 – 15 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, der früheste der folgenden Zeitpunkte:

1) der Tag des Versands (Übertragung) von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), Eigentumsrechten;

2) der Tag der Zahlung, Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Werkleistung, Erbringung von Dienstleistungen), Übertragung von Eigentumsrechten.

(Absatz 1 in der durch das Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ geänderten Fassung)

2. Stromausfall. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

3. In den Fällen, in denen die Waren nicht versandt oder transportiert werden, es jedoch zu einer Eigentumsübertragung an diesem Produkt kommt, ist diese Eigentumsübertragung im Sinne dieses Kapitels gleichbedeutend mit deren Versand.

(geändert durch Bundesgesetze vom 29. Mai 2002 N 57-FZ, vom 22. Juli 2005 N 119-FZ)

4 - 6. Kraft verloren. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

7. Wenn ein Steuerpflichtiger Waren verkauft, die ihm im Rahmen eines Lagervertrags zur Lagerung übergeben wurden, und dabei eine Lagerbescheinigung ausstellt, wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für diese Waren als Tag des Verkaufs der Lagerbescheinigung bestimmt.

(geändert durch Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ)

8. Bei der Übertragung von Eigentumsrechten in dem in Artikel 155 Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Fall wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage als Tag der Abtretung der Geldforderung oder als Tag der Beendigung der entsprechenden Verpflichtung bestimmt in den in Artikel 155 Absätze 3 und 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen - als Tag der Abtretung (nachträgliche Abtretung) der Forderung oder als Tag der Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner und in dem in Artikel 155 Absatz 5 vorgesehenen Fall 155 dieses Kodex - als Tag der Übertragung von Eigentumsrechten.

(Absatz 8 in der durch das Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ geänderten Fassung)

9. Beim Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die in den Absätzen 1, 2.1 - 2.8, 3, 3.1, 8, 9, 9.1 und 12 von Artikel 164 Absatz 1 dieses Gesetzbuchs vorgesehen sind, der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für diese Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) ist der letzte Tag des Quartals, in dem das gesamte Paket der in Artikel 165 dieses Gesetzes vorgesehenen Dokumente abgeholt wurde.

(geändert durch Bundesgesetze vom 22. Juli 2005 N 119-FZ vom 27. Juli 2006 N 137-FZ vom 27. November 2010 N 309-FZ vom 19. Juli 2011 N 245-FZ vom 7. November 2011 N 305-FZ )

Wenn das vollständige Paket der in Artikel 165 dieses Gesetzbuchs vorgesehenen Dokumente nicht innerhalb der in Artikel 165 Absatz 9 dieses Gesetzbuchs genannten Fristen abgeholt wird, wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die angegebenen Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) bestimmt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Kodex, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist. Wenn das vollständige Paket der in Artikel 165 Absatz 5 dieses Kodex vorgesehenen Dokumente nicht am 181. Kalendertag ab dem Datum der Anbringung des Zeichens der Zollbehörden auf den Transportdokumenten abgeholt wird, das die Überführung der Waren in das Zollverfahren anzeigt der Ausfuhr oder des Zollverfahrens des Zolltransits bei der Beförderung ausländischer Waren von der Zollbehörde am Ankunftsort im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation zur Zollbehörde am Abgangsort aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder unter Angabe der Unterbringung verarbeitete Produkte, die aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und anderen Gebieten unter ihrer Gerichtsbarkeit im Rahmen des internen Zollversandverfahrens ausgeführt werden, wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die angegebenen Arbeiten und Dienstleistungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmt . Fällt im Falle einer Umstrukturierung einer Organisation der 181. Kalendertag mit dem Datum des Abschlusses der Umstrukturierung zusammen oder liegt er nach dem angegebenen Datum, so wird der Zeitpunkt der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage von den Nachfolgern als Datum des Abschlusses bestimmt der Umstrukturierung (das Datum der staatlichen Registrierung jeder neu entstandenen Organisation und im Falle einer Umstrukturierung in Form einer Zugehörigkeit – das Datum der Eintragung in das einheitliche staatliche Register der juristischen Personen hinsichtlich der Beendigung der Aktivitäten jeder übernommenen Organisation).

(in der Fassung der Bundesgesetze vom 29.05.2002 N 57-FZ, vom 22.08.2004 N 122-FZ, vom 22.07.2005 N 118-FZ, vom 22.07.2005 N 119-FZ, vom 28.02.2006 N 28-FZ, vom 27. Juli 2006 N 137-FZ, vom 17. Mai 2007 N 85-FZ, vom 27. November 2010 N 309-FZ)

Im Falle der Einfuhr russischer Waren in die Sonderwirtschaftszone des Hafens, die außerhalb der Sonderwirtschaftszone des Hafens im Rahmen des Zollausfuhrverfahrens verbracht werden, oder bei der Ausfuhr von Lieferungen wird die in Artikel 165 Absatz 9 dieses Gesetzbuchs festgelegte Frist für die Einreichung von Dokumenten ab bestimmt das Datum der Überführung dieser Waren in das Zollausfuhrverfahren oder ab dem Datum der Anmeldung der Lieferungen (und für Steuerpflichtige, die Lieferungen verkaufen, für die die Zollgesetzgebung der Zollunion keine Zollanmeldung vorsieht – ab dem Datum der Registrierung von Transport-, Versand- oder andere Dokumente, die die Ausfuhr von Lieferungen außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation durch Flugzeuge, Schiffe oder gemischte (Fluss-Meer-)Reisen bestätigen.

(geändert durch Bundesgesetze vom 27. November 2010 N 309-FZ, vom 19. Juli 2011 N 245-FZ)

9.1. Wenn innerhalb von fünfundvierzig Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des Schiffes vom Steuerpflichtigen auf den Kunden die Registrierung des Schiffes im russischen internationalen Schiffsregister nicht erfolgt, gilt der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage als Der Steuerbevollmächtigte ist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels ansässig.

(Ziffer 9.1 in der durch das Bundesgesetz vom 7. November 2011 N 305-FZ geänderten Fassung)

10. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Ausführung von Bau- und Installationsarbeiten für den Eigenverbrauch das letzte Datum jedes Steuerzeitraums.

(geändert durch Bundesgesetze vom 22. Juli 2005 N 119-FZ, vom 27. Juli 2006 N 137-FZ)

11. Für die Zwecke dieses Kapitels wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Übertragung von Gütern (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) für den eigenen Bedarf, die gemäß diesem Kapitel als Steuergegenstand anerkannt werden, definiert als der Tag der besagten Warenübergabe (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen).

(geändert durch Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ)

12. Die von der Organisation für Steuerzwecke angenommenen Rechnungslegungsgrundsätze werden durch die entsprechenden Anordnungen und Anweisungen des Leiters der Organisation genehmigt.

Die Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke werden ab dem 1. Januar des Jahres angewendet, das auf das Jahr ihrer Genehmigung durch die entsprechende Anordnung oder Anordnung des Leiters der Organisation folgt.

Die von der Organisation verabschiedeten Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke sind für alle einzelnen Abteilungen der Organisation verbindlich.

Die von der neu gegründeten Organisation angenommenen Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke werden spätestens am Ende der ersten Steuerperiode genehmigt. Die von einer neu gegründeten Organisation übernommenen Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke gelten ab dem Gründungsdatum der Organisation als angewendet.

Die Absätze fünf und sechs verlieren ihre Gültigkeit. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

13. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige – Hersteller von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) eine Zahlung erhält, Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen), deren Dauer des Produktionszyklus mehr als beträgt sechs Monate (gemäß der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Liste). Der Steuerzahler - Hersteller der angegebenen Waren (Arbeit, Dienstleistungen) hat das Recht, den Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage als Tag der Versendung (Übergabe) zu bestimmen. der angegebenen Waren (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) bei Vorliegen einer GESONDERTEN Abrechnung der durchgeführten Transaktionen und Steuerbeträge für gekaufte Waren (Arbeitsleistung, Dienstleistungen), einschließlich Anlagevermögen und immaterieller Vermögenswerte, Eigentumsrechte, die zur Durchführung von Vorgängen verwendet werden für die Herstellung von Gütern (Bauarbeiten, Dienstleistungen) mit einem langen Produktionszyklus und anderen Vorgängen.

Bei Zahlungseingang erfolgt eine Teilzahlung durch den Steuerpflichtigen – Hersteller von Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen), ein Vertrag mit dem Käufer (eine Kopie eines solchen Vertrags, beglaubigt durch die Unterschrift des Managers und Hauptbuchhalters) sowie ein Dokument eine Bestätigung der Dauer des Produktionszyklus von Waren (Bauwerken) wird den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Steuererklärung (Dienstleistungen) vorgelegt, unter Angabe ihres Namens, ihres Herstellungsdatums und des Namens der Herstellungsorganisation, die dem angegebenen Steuerzahler-Hersteller vom Bund ausgestellt wird Exekutivorgan, das die Funktionen der Entwicklung der Staatspolitik und der gesetzlichen Regulierung im Bereich der industriellen, militärisch-industriellen sowie Brennstoff- und Energiekomplexe wahrnimmt, unterzeichnet von einer befugten Person und zertifiziert durch das Siegel dieses Gremiums.

(Absatz 13 eingeführt durch Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ)

14. Ist der Zeitpunkt der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Tag der Zahlung, der Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) oder der Tag der Übertragung von Eigentumsrechten, so ist der Tag der Warensendung ( Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) oder am Tag der Übertragung von Eigentumsrechten gegen zuvor erhaltene Zahlung oder Teilzahlung, entsteht auch der Zeitpunkt der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

(Absatz 14 eingeführt durch Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ)

15. Für Steuerbevollmächtigte gemäß Artikel 161 Absätze 4 und 5 dieses Gesetzes wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage auf die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Weise bestimmt.

1. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, sofern in den Absätzen , - , - dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, der früheste der folgenden Zeitpunkte:

1) der Tag des Versands (Übertragung) von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), Eigentumsrechten;

2) der Tag der Zahlung, Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Werkleistung, Erbringung von Dienstleistungen), Übertragung von Eigentumsrechten.

2. Stromausfall. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

3. In den Fällen, in denen die Waren nicht versandt oder transportiert werden, sondern die Eigentumsübertragung an diesem Produkt erfolgt, ist diese Eigentumsübertragung im Sinne dieses Kapitels gleichbedeutend mit deren Versand, mit Ausnahme des in Absatz dieses Artikels vorgesehenen Falles .

4 - 6. Kraft verloren. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

7. Wenn ein Steuerpflichtiger Waren verkauft, die ihm im Rahmen eines Lagervertrags zur Lagerung übergeben wurden, und dabei eine Lagerbescheinigung ausstellt, wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für diese Waren als Tag des Verkaufs der Lagerbescheinigung bestimmt.

8. Bei der Übertragung von Eigentumsrechten in den in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen gilt als Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der Tag der Abtretung der Geldforderung bzw. in den vorgesehenen Fällen der Tag der Beendigung der entsprechenden Verpflichtung in den Absätzen 3 und 4 dieses Kodex - als Tag der Abtretung (Nachabtretung) oder des Tages der Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner und in dem in Absatz 5 dieses Kodex vorgesehenen Fall - als Tag der Übertragung von Eigentumsrechten.

9. Beim Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die in den Absätzen 1, 2.1 - 2.8, 2.10, 3, 3.1, 8, 9, 9.1 und 12 von Absatz 1 dieses Gesetzes vorgesehen sind, der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für diese Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) ist der letzte Tag des Quartals, in dem das vollständige Paket der in diesem Kodex vorgesehenen Dokumente gesammelt wurde.

Wenn das vollständige Paket der in diesem Kodex vorgesehenen Dokumente nicht innerhalb der in Absatz 9 dieses Kodex genannten Frist abgeholt wird, wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die angegebenen Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) gemäß Unterabsatz 1 bestimmt Absatz dieses Artikels, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist. Wenn das vollständige Paket der in Absatz 5 dieses Kodex vorgesehenen Dokumente nicht am 181. Kalendertag ab dem Datum der Anbringung des Zeichens der Zollbehörden auf den Transportdokumenten abgeholt wird, das die Überführung der Waren in das Zollverfahren der Ausfuhr anzeigt, Wiederausfuhr oder Zolltransit, der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die angegebenen Arbeiten und Dienstleistungen wird gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmt. Fällt im Falle einer Umstrukturierung einer Organisation der 181. Kalendertag mit dem Datum des Abschlusses der Umstrukturierung zusammen oder liegt er nach dem angegebenen Datum, so wird der Zeitpunkt der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage von den Nachfolgern als Datum des Abschlusses bestimmt der Umstrukturierung (das Datum der staatlichen Registrierung jeder neu entstandenen Organisation und im Falle einer Umstrukturierung in Form einer Zugehörigkeit – das Datum der Eintragung in das einheitliche staatliche Register der juristischen Personen hinsichtlich der Beendigung der Aktivitäten jeder übernommenen Organisation).

Im Falle der Einfuhr russischer Waren in die Sonderwirtschaftszone des Hafens, die außerhalb der Sonderwirtschaftszone des Hafens im Rahmen des Zollverfahrens der Ausfuhr (Wiederausfuhr) verbracht werden, oder bei der Ausfuhr von Lieferungen gilt die in Absatz 9 dieses Kodex festgelegte Frist für die Einreichung von Dokumenten wird ab dem Datum der Überführung dieser Waren in das Zollausfuhrverfahren (Reexport) oder ab dem Datum der Lieferungsanmeldung ermittelt (sowie für Steuerpflichtige, die Lieferungen verkaufen, für die die Zollgesetzgebung des Zolls keine Zollanmeldung vorsieht). Union - ab dem Datum der Registrierung von Transport-, Versand- oder anderen Dokumenten, die die Ausfuhr von Lieferungen außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation durch Luft- und Seeschiffe, gemischte (Fluss-See-)Schifffahrtsschiffe bestätigen).

9.1. In den in den Absätzen 6, 6.1 und 6.2 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage durch den Steuerbevollmächtigten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegt.

9.2. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für den Verkauf von Dienstleistungen gemäß Abschnitt 1 Unterabschnitt 9.2 dieses Kodex das letzte Datum jeder Steuerperiode.

10. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Ausführung von Bau- und Installationsarbeiten für den Eigenverbrauch das letzte Datum jedes Steuerzeitraums.

11. Für die Zwecke dieses Kapitels wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Übertragung von Gütern (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) für den eigenen Bedarf, die gemäß diesem Kapitel als Steuergegenstand anerkannt werden, definiert als der Tag der besagten Warenübergabe (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen).

12. Die von der Organisation für Steuerzwecke angenommenen Rechnungslegungsgrundsätze werden durch die entsprechenden Anordnungen und Anweisungen des Leiters der Organisation genehmigt.

Die Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke werden ab dem 1. Januar des Jahres angewendet, das auf das Jahr ihrer Genehmigung durch die entsprechende Anordnung oder Anordnung des Leiters der Organisation folgt.

Die von der Organisation verabschiedeten Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke sind für alle einzelnen Abteilungen der Organisation verbindlich.

Die von der neu gegründeten Organisation angenommenen Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke werden spätestens am Ende der ersten Steuerperiode genehmigt. Die von einer neu gegründeten Organisation übernommenen Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke gelten ab dem Gründungsdatum der Organisation als angewendet.

Die Absätze fünf und sechs verlieren ihre Gültigkeit. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

13. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige – Hersteller von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) eine Zahlung erhält, Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen), deren Dauer des Produktionszyklus mehr als beträgt Sechs Monate (gemäß der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Liste) hat der Steuerzahler - Hersteller der angegebenen Waren (Arbeit, Dienstleistungen) das Recht, den Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage als Tag der Versendung (Übergabe) zu bestimmen. der angegebenen Waren (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen), wenn eine gesonderte Abrechnung der durchgeführten Transaktionen und der Höhe der Steuer auf die gekauften Waren (Arbeitsleistung, Dienstleistungen) erfolgt, einschließlich des Anlagevermögens und der immateriellen Vermögenswerte sowie der genutzten Eigentumsrechte Durchführung von Vorgängen zur Herstellung von Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) mit einem langen Produktionszyklus und anderen Vorgängen.

Bei Zahlungseingang erfolgt eine Teilzahlung durch den Steuerpflichtigen – Hersteller von Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen), ein Vertrag mit dem Käufer (eine Kopie eines solchen Vertrags, beglaubigt durch die Unterschrift des Managers und Hauptbuchhalters) sowie ein Dokument eine Bestätigung der Dauer des Produktionszyklus von Waren (Bauwerken) wird den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Steuererklärung (Dienstleistungen) vorgelegt, unter Angabe ihres Namens, ihres Herstellungsdatums und des Namens der Herstellungsorganisation, die dem angegebenen Steuerzahler-Hersteller vom Bund ausgestellt wird Exekutivorgan, das die Funktionen der Entwicklung der Staatspolitik und der gesetzlichen Regulierung im Bereich der industriellen, militärisch-industriellen sowie Brennstoff- und Energiekomplexe wahrnimmt, unterzeichnet von einer befugten Person und zertifiziert durch das Siegel dieses Gremiums.

14. Ist der Zeitpunkt der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Tag der Zahlung, der Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) oder der Tag der Übertragung von Eigentumsrechten, so ist der Tag der Warensendung ( Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) oder am Tag der Übertragung von Eigentumsrechten gegen zuvor erhaltene Zahlung oder Teilzahlung, entsteht auch der Zeitpunkt der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

15. Für die in den Absätzen 4, 5, 5.1 und 8 dieses Gesetzes genannten Steuerbevollmächtigten wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage auf die in Absatz dieses Artikels festgelegte Weise bestimmt.

16. Beim Verkauf von Immobilien ist das Versanddatum im Sinne dieses Kapitels der Tag der Übertragung der Immobilie an den Käufer dieser Immobilie im Rahmen einer Übertragungsurkunde oder eines anderen Dokuments über die Übertragung von Immobilien.

Die Bestimmungen des Artikels 167 der Abgabenordnung der Russischen Föderation werden in den folgenden Artikeln verwendet:
  • Die Steuerbemessungsgrundlage
    3. Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage werden die Einnahmen (Ausgaben) des Steuerpflichtigen berücksichtigt Fremdwährung umgerechnet in Rubel zum Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation bzw. an dem Tag, der dem Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für den Verkauf (Übertragung) von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) und Eigentumsrechten gemäß Artikel 167 entspricht der Abgabenordnung der Russischen Föderation oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausgabe. Gleichzeitig wird die Steuerbemessungsgrundlage für den Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Abgabenordnung der Russischen Föderation im Falle der Abrechnung solcher Transaktionen in Fremdwährung bestimmt Rubel zum Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tag der Versendung (Übergabe) der Waren (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen).
  • Das Verfahren zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für den Verkauf von Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen)
    deren Dauer des Produktionszyklus mehr als sechs Monate beträgt, wenn der Steuerzahler die Steuerbemessungsgrundlage für die Versendung (Übergabe) dieser Waren (ausgeführte Arbeiten, erbrachte Dienstleistungen) gemäß den Bestimmungen von Artikel 167 Absatz 13 der Steuer festlegt Kodex der Russischen Föderation;
  • Besonderheiten der Besteuerung bei der Umstrukturierung von Organisationen
    6. Für die Zwecke dieses Kapitels wird die Übertragung des Anspruchsrechts durch den Steuerpflichtigen auf den oder die Rechtsnachfolger im Rahmen der Umstrukturierung der Organisation nicht als Bezahlung für Waren (Arbeit, Dienstleistungen) anerkannt. Bei der Übertragung des Anspruchsrechts von einer umstrukturierten (reorganisierten) Organisation auf den/die Nachfolger(n) wird die Steuerbemessungsgrundlage durch den/die Nachfolger bestimmt, die zum Zeitpunkt der verfahrensgemäßen Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage das Anspruchsrecht erhalten festgelegt durch Artikel 167 der Abgabenordnung der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Absätze 2 - 4 und Artikel 162 Absatz 2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation.
  • Steuerberechnungsverfahren
    4. Der Gesamtsteuerbetrag wird auf der Grundlage der Ergebnisse jedes Steuerzeitraums in Bezug auf alle Transaktionen berechnet, die gemäß Artikel 146 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Abgabenordnung der Russischen Föderation als Besteuerungsgegenstand anerkannt sind. Der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, die in Artikel 167 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegt ist, bezieht sich auf den entsprechenden Steuerzeitraum, wobei alle Änderungen berücksichtigt werden, die die Steuerbemessungsgrundlage im entsprechenden Steuerzeitraum erhöhen oder verringern, sofern nicht anders angegeben werden in diesem Kapitel bereitgestellt.
  • Das Verfahren zur Zuordnung von Steuerbeträgen zu den Herstellungs- und Verkaufskosten von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen)
    3) Der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für den Verkauf von Waren (einschließlich solcher, die den zugrunde liegenden Vermögenswert derivativer Finanzinstrumente bilden) und (oder) Dienstleistungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird von Clearingorganisationen bestimmt, die das gewährte Recht ausgeübt haben für in Unterabsatz 1 dieses Absatzes in der in Artikel 167 Absatz 1 der Abgabenordnung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise;
  • Bewerbungsverfahren Steuerabzüge
    3. Abzüge von Steuerbeträgen gemäß Artikel 171 Absätze 1 bis 8 der Abgabenordnung der Russischen Föderation in Bezug auf Transaktionen zum Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Abgabenordnung der Russischen Föderation der Russischen Föderation werden in der in diesem Artikel festgelegten Weise zum Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Artikel 167 der Abgabenordnung der Russischen Föderation vorgenommen.

Frage: ...Gemäß Absatz 13 der Kunst. Gemäß Artikel 167 der Abgabenordnung der Russischen Föderation haben Organisationen, die Waren mit einem langen Produktionszyklus (mehr als sechs Monate) herstellen, das Recht, auf erhaltene Vorschüsse keine Mehrwertsteuer zu erheben. Das Verzeichnis dieser Güter wurde im Juli 2006 genehmigt und gilt für Steuerrechtsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2006 entstanden sind. Ist eine Neuberechnung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ab Anfang 2006 möglich? Muss ich aktualisierte Erklärungen abgeben? (Expertenberatung, 2006)

Frage: Gemäß Absatz 13 der Kunst. Gemäß Artikel 167 der Abgabenordnung der Russischen Föderation haben Organisationen, die Waren mit einem langen Produktionszyklus (mehr als sechs Monate) herstellen, das Recht, auf erhaltene Vorschüsse keine Mehrwertsteuer zu erheben. Die Liste dieser Güter (Bauarbeiten, Dienstleistungen) wurde jedoch erst im Juli 2006 genehmigt. Mit anderen Worten: Bis Juli 2006 musste die Organisation auf alle für die Herstellung dieser Güter erhaltenen Vorschüsse Mehrwertsteuer erheben. Die Liste gilt wiederum für Steuerrechtsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2006 entstanden sind. In diesem Zusammenhang haben wir eine Frage: Haben wir das Recht, die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ab Anfang 2006 neu zu berechnen? Müssen wir aktualisierte Erklärungen abgeben?
Antwort: Gemäß Absatz 13 der Kunst. 167 der Abgabenordnung der Russischen Föderation, für den Fall, dass ein Mehrwertsteuerzahler – Hersteller von Waren (Arbeit, Dienstleistungen) eine Zahlung oder Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) erhält, die Dauer Wenn der Produktionszyklus mehr als sechs Monate beträgt, hat der Steuerpflichtige, der Hersteller dieser Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), das Recht, den Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer als Tag der Versendung (Übergabe) der angegebenen Waren zu bestimmen Waren (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen), wenn eine gesonderte Abrechnung der durchgeführten Vorgänge erfolgt.
In diesem Fall legt der Steuerpflichtige den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Steuererklärung einen Vertrag mit dem Käufer (eine Kopie eines solchen Vertrags, beglaubigt durch die Unterschrift des Geschäftsführers und Hauptbuchhalters) sowie ein Dokument vor, das die Laufzeit bestätigt der Produktionszyklus von Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) unter Angabe ihres Namens, ihres Herstellungsdatums und des Namens des Herstellers, der dem angegebenen Steuerzahler-Hersteller von der föderalen Exekutivbehörde ausgestellt wird, die die Funktionen der Entwicklung der Staatspolitik und der Rechtsvorschriften im Bereich der Industrie ausübt , militärisch-industrielle sowie Brennstoff- und Energiekomplexe, unterzeichnet von einer autorisierten Person und zertifiziert durch das Siegel dieser Stelle.
Die genannte Bestimmung der Abgabenordnung der Russischen Föderation trat am 1. Januar 2006 durch das Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ „Über Änderungen an Kapitel 21 des zweiten Teils der Abgabenordnung der Russischen Föderation usw.“ in Kraft die Anerkennung bestimmter Bestimmungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren als ungültig.“
Die Liste der Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen), deren Produktionsdauer mehr als 6 Monate beträgt, muss wiederum von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt werden. Die genannte Liste wurde am 28. Juli 2006 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation N 468 genehmigt und gilt für steuerliche Rechtsbeziehungen, die ab dem 1. Januar 2006 entstanden sind.
Somit gelten bis zum 28. Juli 2006 die Bestimmungen von Absatz 13 der Kunst. 167 der Abgabenordnung der Russischen Föderation hat in Ermangelung der genehmigten Liste tatsächlich nicht gehandelt.
Unter Berücksichtigung des oben Gesagten erhält eine Organisation, die eine Liste der Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) genehmigt hat, deren Dauer des Produktionszyklus (Ausführung, Bereitstellung) mehr als 6 Monate beträgt, eine Organisation, die eine Vorauszahlung zu Beginn des Jahres 2006 für die Durchführung dieser Arbeiten hat das Recht, die Mehrwertsteuerbeträge neu zu berechnen, wenn die in Artikel 13 der Kunst genannten Dokumente vorliegen. 167 Abgabenordnung der Russischen Föderation.
Im Gegenzug ist zu beachten, dass die Organisation eine entsprechende gesonderte Buchführung führen und die zum Abzug anerkannte Mehrwertsteuer auf nach dem 1. Januar 2006 erworbene Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) für die Herstellung von Waren (Bauwerken) mit einem langen Produktionszyklus wiederherstellen muss laut Absatz 7 EL. 172 der Abgabenordnung der Russischen Föderation erfolgt der Abzug von Mehrwertsteuerbeträgen auf Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) in dieser Situation nur zum Zeitpunkt der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, d. h. zum Zeitpunkt des Versands von Waren (Arbeiten). , Dienstleistungen) mit einem langen Produktionszyklus.
A.N.Mustafin
Prüfungs- und Beratungsgruppe
„AIS“
29.09.2006

1. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, sofern in den Absätzen 3, 7 – 11, 13 – 15 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, der früheste der folgenden Zeitpunkte:

1) der Tag des Versands (Übertragung) von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), Eigentumsrechten;

2) der Tag der Zahlung, Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Werkleistung, Erbringung von Dienstleistungen), Übertragung von Eigentumsrechten.

2. Stromausfall. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

3. In den Fällen, in denen die Waren nicht versandt oder transportiert werden, sondern die Eigentumsübertragung an diesem Produkt erfolgt, ist diese Eigentumsübertragung im Sinne dieses Kapitels gleichbedeutend mit deren Versand, mit Ausnahme des in Absatz 16 dieses Artikels vorgesehenen Falles Artikel.

4 - 6. Kraft verloren. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

7. Wenn ein Steuerpflichtiger Waren verkauft, die ihm im Rahmen eines Lagervertrags zur Lagerung übergeben wurden, und dabei eine Lagerbescheinigung ausstellt, wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für diese Waren als Tag des Verkaufs der Lagerbescheinigung bestimmt.

8. Bei der Übertragung von Eigentumsrechten in dem in Absatz 2 des Artikels dieses Gesetzes vorgesehenen Fall gilt als Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der Tag der Abtretung der Geldforderung bzw. der Tag der Beendigung der entsprechenden Verpflichtung gemäß den Absätzen 3 und 4 des Artikels dieses Gesetzes - als Tag der Abtretung (nachträgliche Abtretung) einer Forderung oder als Tag der Erfüllung einer Verpflichtung durch den Schuldner und in dem in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Fall Code - als Tag der Übertragung von Eigentumsrechten.

9. Beim Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die in den Absätzen 1, 2.1 - 2.8, 2.10, 3, 3.1, 8, 9, 9.1 und 12 von Absatz 1 des Artikels dieses Gesetzes vorgesehen sind, der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für dieser Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) ist der letzte Tag des Quartals, in dem das gesamte Paket der in Artikel dieses Kodex vorgesehenen Dokumente abgeholt wird.

Wenn das vollständige Paket der in Artikel dieses Gesetzes vorgesehenen Dokumente nicht innerhalb der in Absatz 9 dieses Gesetzes genannten Fristen abgeholt wird, wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die angegebenen Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) entsprechend bestimmt mit Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels, sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist. Wenn das vollständige Paket der in Artikel 5 Absatz 5 dieses Kodex vorgesehenen Dokumente nicht am 181. Kalendertag ab dem Datum der Anbringung des Zeichens der Zollbehörden auf den Transportdokumenten abgeholt wird, das die Überführung der Waren in das Zollverfahren anzeigt Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Zolltransit, der Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer, die Bemessungsgrundlage für die angegebenen Arbeiten und Dienstleistungen wird gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmt. Fällt im Falle einer Umstrukturierung einer Organisation der 181. Kalendertag mit dem Datum des Abschlusses der Umstrukturierung zusammen oder liegt er nach dem angegebenen Datum, so wird der Zeitpunkt der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage von den Nachfolgern als Datum des Abschlusses bestimmt der Umstrukturierung (das Datum der staatlichen Registrierung jeder neu entstandenen Organisation und im Falle einer Umstrukturierung in Form einer Zugehörigkeit – das Datum der Eintragung in das einheitliche staatliche Register der juristischen Personen hinsichtlich der Beendigung der Aktivitäten jeder übernommenen Organisation).

Im Falle der Einfuhr russischer Waren in die Sonderwirtschaftszone des Hafens, die außerhalb der Sonderwirtschaftszone des Hafens im Rahmen des Zollverfahrens der Ausfuhr (Wiederausfuhr) verbracht werden, oder bei der Ausfuhr von Lieferungen gilt die in Artikel 9 Absatz 9 festgelegte Frist für die Einreichung von Dokumenten Dieser Kodex wird ab dem Datum der Überführung dieser Waren in das Zollverfahren der Ausfuhr (Wiederausfuhr) oder ab dem Datum der Erklärung der Lieferungen (und für Steuerzahler, die Lieferungen verkaufen, für die die Zollgesetzgebung keine Zollanmeldung vorsieht) bestimmt der Zollunion – ab dem Datum der Registrierung von Transport-, Versand- oder anderen Dokumenten, die die Ausfuhr von Lieferungen außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation durch Luft- und Seeschiffe, gemischte (Fluss-See-)Schifffahrtsschiffe bestätigen).

9.1. Wenn innerhalb von fünfundvierzig Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des Schiffes vom Steuerpflichtigen auf den Kunden die Registrierung des Schiffes im russischen internationalen Schiffsregister nicht erfolgt, gilt der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage als Der Steuerbevollmächtigte ist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels ansässig.

9.2. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für den Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 9.2 von Absatz 1 dieses Gesetzes das letzte Datum jeder Steuerperiode.

10. Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Zeitpunkt für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Ausführung von Bau- und Installationsarbeiten für den Eigenverbrauch das letzte Datum jedes Steuerzeitraums.

11. Für die Zwecke dieses Kapitels wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Übertragung von Gütern (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) für den eigenen Bedarf, die gemäß diesem Kapitel als Steuergegenstand anerkannt werden, definiert als der Tag der besagten Warenübergabe (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen).

12. Die von der Organisation für Steuerzwecke angenommenen Rechnungslegungsgrundsätze werden durch die entsprechenden Anordnungen und Anweisungen des Leiters der Organisation genehmigt.

Die Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke werden ab dem 1. Januar des Jahres angewendet, das auf das Jahr ihrer Genehmigung durch die entsprechende Anordnung oder Anordnung des Leiters der Organisation folgt.

Die von der Organisation verabschiedeten Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke sind für alle einzelnen Abteilungen der Organisation verbindlich.

Die von der neu gegründeten Organisation angenommenen Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke werden spätestens am Ende der ersten Steuerperiode genehmigt. Die von einer neu gegründeten Organisation übernommenen Rechnungslegungsgrundsätze für Steuerzwecke gelten ab dem Gründungsdatum der Organisation als angewendet.

Die Absätze fünf und sechs verlieren ihre Gültigkeit. - Bundesgesetz vom 22. Juli 2005 N 119-FZ.

13. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige – Hersteller von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) eine Zahlung erhält, Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen), deren Dauer des Produktionszyklus mehr als beträgt Sechs Monate (gemäß der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Liste) hat der Steuerzahler - Hersteller der angegebenen Waren (Arbeit, Dienstleistungen) das Recht, den Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage als Tag der Versendung (Übergabe) zu bestimmen. der angegebenen Waren (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen), wenn eine gesonderte Abrechnung der durchgeführten Transaktionen und der Höhe der Steuer auf die gekauften Waren (Arbeitsleistung, Dienstleistungen) erfolgt, einschließlich des Anlagevermögens und der immateriellen Vermögenswerte sowie der genutzten Eigentumsrechte Durchführung von Vorgängen zur Herstellung von Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen) mit einem langen Produktionszyklus und anderen Vorgängen.

Bei Zahlungseingang erfolgt eine Teilzahlung durch den Steuerpflichtigen – Hersteller von Waren (Bauarbeiten, Dienstleistungen), ein Vertrag mit dem Käufer (eine Kopie eines solchen Vertrags, beglaubigt durch die Unterschrift des Managers und Hauptbuchhalters) sowie ein Dokument eine Bestätigung der Dauer des Produktionszyklus von Waren (Bauwerken) wird den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Steuererklärung (Dienstleistungen) vorgelegt, unter Angabe ihres Namens, ihres Herstellungsdatums und des Namens der Herstellungsorganisation, die dem angegebenen Steuerzahler-Hersteller vom Bund ausgestellt wird Exekutivorgan, das die Funktionen der Entwicklung der Staatspolitik und der gesetzlichen Regulierung im Bereich der industriellen, militärisch-industriellen sowie Brennstoff- und Energiekomplexe wahrnimmt, unterzeichnet von einer befugten Person und zertifiziert durch das Siegel dieses Gremiums.

14. Ist der Zeitpunkt der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Tag der Zahlung, der Teilzahlung für bevorstehende Warenlieferungen (Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) oder der Tag der Übertragung von Eigentumsrechten, so ist der Tag der Warensendung ( Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen) oder am Tag der Übertragung von Eigentumsrechten gegen zuvor erhaltene Zahlung oder Teilzahlung, entsteht auch der Zeitpunkt der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

15. Für die in den Absätzen 4, 5, 5.1 und 8 des Artikels dieses Gesetzes genannten Steuerbevollmächtigten wird der Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage auf die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Weise bestimmt.

16. Beim Verkauf von Immobilien ist das Versanddatum im Sinne dieses Kapitels der Tag der Übertragung der Immobilie an den Käufer dieser Immobilie im Rahmen einer Übertragungsurkunde oder eines anderen Dokuments über die Übertragung von Immobilien.

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